Impressum

Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §24

Mediengesetz.


Jewgenia Billiani

1180 Wien

Österreich

E-Mail: info@hijewi.com


Unternehmensgegenstand: Berufsfotograf

Firmensitz: 1180 Wien

Steuernummer: 07 390/ 3007

Mitglied bei: WKO – Landesinnung der Berufsfotografen

Berufsrecht: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at

Berufsbezeichnung: Berufsfotograf

Verleihungsstaat: Österreich


Haftung für Inhalte

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Urheberrecht

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Quelle: https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html


AGB

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen von Jewgenia Billiani – im folgenden Auftragnehmerin (AN) genannt –  zugrunde.

Von Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers (AG) haben keine Gültigkeit. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der AN.

 

1. Preisangebote

1. Für die Herstellung von Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Verbindliche Preisangebote werden nur mit besonderer Kennzeichnung und schriftlich abgegeben. 

2. Die Währung ist Euro. Der Preis wird im Angebot brutto gleich netto angeboten, die MwSt wird gemäß der Kleinunternehmerregelung des §19 UStG nicht ausgewiesen. 

3. Liefer- und Versandkosten sowie eventuelle Reisekosten werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Erst mit einer Auftragsbestätigung wird der Auftrag verbindlich.

4. Darüber hinaus geleistete Arbeiten oder Erweiterungen werden nach geleisteten Stunden abgerechnet. Daraufhin wird zusätzlich hingewiesen. Die AN wird auf Anforderung eine Stundenabrechnung erstellen. 

5. Eventuell anfallende Reisekosten (Kilometerpauschale, Flugreisen, Bahntickets, Hotelkosten) der AN sind nicht im Preis inbegriffen und werden pro Person gesondert berechnet.

6. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die AN nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten oder vom AG gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar der AN, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die AN auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der AG nicht nachweist, dass der AN kein Schaden entstanden ist.

 

2. Zahlungsbedingungen

1. Nach Auftragsbestätigung wird eine Anzahlungsrechnung ausgestellt, die binnen 14 Tagen vom AG zu bezahlen ist. Die Höhe beträgt bei Projekten, die innerhalb der nächsten 3 Monate liegen, 25% des Auftragspreises, bei Projekten, die 4 Monate oder noch länger in der Zukunft liegen, 50% des Auftragspreises.

2. Die Rechnung wird mit Abnahme nach Projektabgabe und Bestätigung vom AG fällig. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb

14 Tagen nach Rechnungsdatum via Überweisung auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. 

3. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht der AN das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene, aber noch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenrechnung erteilt werden. Die AN hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des AG einzustellen. Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist sowie zwei weiteren Werktagen, falls die Rechnung erst am 14. Tag nach der Rechnungsstellung beglichen worden ist, gerät der AG in Zahlungsverzug. Wird eine anschließende Zahlungserinnerung an den AG versenden und nicht wahrgenommen, so werden Verzugszinsen erhoben. Bei Privatkunden liegt dieser bei +5%, bei Geschäftskunden bei +9% über dem Basiszins.

4. Die AN ist berechtigt, sofern nicht anders vereinbart, Teile des Projektes z.B. Konzepterstellung, Anfertigung von Entwürfen oder Layoutarbeiten, Produktion oder Produktionsabwicklung und Programmierarbeiten gesondert in Teilen mit Fertigstellung unabhängig

voneinander abzurechnen und in Rechnung zu stellen. Die Vergütung ist ohne Abzug bei Abnahme der Teilarbeiten sofort fällig.


3. Produktionsangebote

Der AG kann sich von der AN ein unverbindliches Angebot erstellen lassen. Alle im Angebot angegebenen Festpreise werden von der

AN garantiert, soweit eine zeitnahe (Angebotsgültigkeit ist im Angebot vermerkt) Auftragserteilung zu Stande kommt. 

Die Preise staffeln sich ansonsten nach Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projektes. Änderungen, zusätzliche Inhalte oder Ähnliches müssen zeitnah kommuniziert werden. Diese Änderungen werden nachträglich in einem neuen Angebot zusammengefasst.


4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Daten sowie alle Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der AN. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der AG nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den

AN übergeht. Die Forderung des AG aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits bei Vertragsabschluss an die AN abgetreten,

welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom AG übergebenen Rohmaterialien und Unterlagen ist hinsichtlich sämtlicher

Forderungen der AN mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.


5. Urheber- und Nutzungsrechte

1. Der AG erkennt an, dass es sich bei den von der AN gelieferten Fotos um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von §2 Abs. 1 Ziffer 5 UrhG handelt. Der AG erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im JPG-Format. Die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Mit Übergabe der Bilder im JPG-Format an den AG haftet dieser für Verlust, Untergang und Beschädigung. Die AN ist nicht zur Speicherung der digitalen Bilddateien über den Zeitpunkt der Übergabe hinaus verpflichtet. 

2. Das Nutzungsrecht richtet sich nach dem Inhalt schriftlicher Auftragserteilungen. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. 

3. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher schriftlich zu

vereinbaren. 

4. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechte an dem gegenständlichen Material nur für den vereinbarten

Zweck und Sprachraum zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede weitere Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich

eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AN gestattet. Exklusivrechte oder Sperrfristen

müssen gesondert schriftlich vereinbarten werden.

5. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der AN auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§34 Abs. 3 UrhG). Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AN zulässig. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AN nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des §14 Urhebergesetz weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden.

6. Ein Urhebervermerk im Sinne des §13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers

und der Zuordnung zum einzelnen Wort- bzw. Bildbeitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie

Zuordnung des Urheberbeitrags entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an andere Nutzer bleibt vorbehalten.

7. Bei Verwendung und Veröffentlichung des Bildmaterials von Personen wird der AN erwähnt und in sozialen Netzwerken verlinkt.

Der AG ist verpflichtet, der AN ein Belegexemplar gemäß §25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern, zumindest aber die Nutzung des ihm

veröffentlichten Materials (Beiträge, Texte, Fotos, Medien) zum Zwecke der eigenen Reputation uneingeschränkt zu gewähren.


6. Model Release

1. Die AN hat das Recht, entstandes Medienmaterial, auf dem Personen abgebildet sind, aus freien sowie Arbeiten durch einen AG, sofern

nicht anders vereinbart, auf ihrer Website und sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Bei Veröffentlichung der Bilder auf sozialen

Netzwerken werden die gezeigten Person markiert. Auf einen ausdrücklichen Wunsch wird die Verlinkung sowie Namensnennung durch

die AN unterbunden.

2. Bei der Durchführung von Aufträgen des AG mit der AN und Personen, die am Bild zu sehen sind, wird ein Vertrag zwischen den

abgebildeten Personen und dem AG geschlossen. Im Vertrag werden sämtliche Rechte für die kommerzielle Nutzung des entstandenen

Bildmaterial schriftlich vereinbart. Die AN hat das Recht, Bilder aus entstandenen Aufträgen für eigene Werbezwecke auf ihrer Website,

Blog, Social Media oder weiteren Plattformen zu veröffentlichen.

3. Bei freien Arbeiten der AN mit Personen, die auf dem Bildmaterial zu sehen sind, darf, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, das

entstandene Bildmaterial von der AN für eigene Werbezwecke und eigene Produkte (digitale Produkte) auf ihrer Website, ihrem Blog,

Newsletter und Mails sowie auf weiteren Plattformen von Partnern und Dritter im Rahmen von Eigenvermarktung genutzt werden. Bei

kommerzieller Nutzung Dritter müssen die auf dem Bildmaterial gezeigten Personen angefragt und weitere Schritte schriftlich vereinbart

werden.


7. Vertraulichkeit

Alle Ausgangsdokumente (Dateien), die der AG der AN zur Verfügung stellt, sind als vertraulich anzusehen und dürfen nicht an

Dritte weitergegeben oder kommuniziert werden. Die Subauftragnehmer sind ebenfalls ausdrücklich an diese Regelung gebunden.


8. Haftung

1. Für Schäden gleich welcher Art haftet die AN für sich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie schuldhaft herbeigeführt hat. 

2. Die AN übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. 

3. Für Schäden oder Verlust an/ von Negativen oder digitalen Bilddaten haftet die AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit maximal mit dem Wert des jeweils gebuchten Auftrags/ Pakets. 

4. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der AN bestätigt worden sind. Die AN haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der AG haftet für evtl. überlassenes Material bis zur unversehrten Rücklieferung an die AN. Der AG trägt Kosten und Risiko für die

Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat.

5. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in

Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

6. Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehende weitergehenden Nutzung des Materials durch den AG haftet

dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt die AN von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden

Haftung frei.

7. Für den Fall, dass die AN durch höhere Gewalt an der fristgerechten Durchführung des beauftragten Projektes gehindert wird, muss sie

den AG schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen die AN und der AG gleichermaßen

sofort vom Projekt zurücktreten, wobei der AG die AN für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss. 

8. Soweit möglich, hilft die

AN dem AG bei der Auswahl eines/ einer geeigneten Ersatzfotografen/ Ersatzfotografin. Der AG kann im Falle der höheren Gewalt keine Schadensersatzansprüche für jegliche daraus resultierende Schäden, Folgen oder Mehrkosten geltend machen. Die AN verpflichtet sich jedoch in diesem Falle, die jeweils geleistete Anzahlung dem AG zurückzuerstatten. 

9. Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall der AN kommen und sollte die AN aufgrund dieser Umstände hierzu und er Lage sein, wird sie sich bemühen, soweit von dem AG gewünscht, eine/n Ersatzfotografen/ Ersatzfotografin zu empfehlen, der/die auf eigene Rechnung seine/ ihre Leistungen erbringt. 

10. Für eventuelle Mehrkosten, die durch die Buchung eines/ einer Ersatzfotografen/ Ersatzfotografin oder andere Dritter entstehen wird ausdrücklich nicht gehaftet. Ein Anspruch auf einen Ersatzfotografen/ Ersatzfotografin wird hierdurch nichtbegründet. 

11. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen,

Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von

Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem

vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten der AN resultiert und diese eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des

beauftragten Projektes unmöglich macht.

12. Falls es zu dem geplanten Datum aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Parteien liegen, nicht möglich ist, z. B. die Hochzeit durchzuführen, werden die Parteien zunächst versuchen, gemeinsam einen Ausweichtermin zu finden. Hierbei sind bereits bestehende Buchungen der AN für beide Seiten zu berücksichtigen. Für den Fall einer einvernehmlichen Verschiebung kann die Terminreservierungsgebühr abzüglich bereits geleisteter Spesen zur Gänze für ein neues Datum einbehalten werden. Für den Fall, dass die Parteien innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Gespräche über eine mögliche Verschiebung keinen geeigneten neunen Termin finden, findet Punkt 11. dieser AGB “Rücktritt” Anwendung und es wird von einem Rücktritt des AG ausgegangen. Sofern Termine auf einen Zeitpunkt verschoben werden, zu dem der AN aufgrund allgemeiner Preiserhöhungen von Neukunden bereits erhöhte Preise für die zu erbringende Leistung verlangt, stimmt der AG zu, die entstehende Differenz nachzuzahlen. 



9. Gewährleistung

1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte

Material mangelhaft ist, kann der AG zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach

Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten

Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig

unverhältnismäßig ist, kann der AG nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag

zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an

einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird

(Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Der AG trägt die alleinige presse-, zivil-und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Die AN übernimmt

daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den AG, wenn diese

Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr

für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch

den AG. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der AG verantwortlich; der AG muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen

Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der AN und dem AG streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte

Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck

vereinbart wurde, ist der AG beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen. 

3. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den AG Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der AG den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem AG nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der AG die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

4. Ist der Kauf für die AN und dem AG ein Handelsgeschäft, hat der AG die gelieferte Ware/ Leistung unverzüglich auf Qualitäts- und

Mengenabweichung zu untersuchen und der AN erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware

schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den AG trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei Mängeln leistet die AN nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.


10. Auftrag

1. Der AG erkennt an, dass es sich bei den von der AN gelieferten Fotos um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von §2 Absatz 1 Ziffer 5 UrhG handelt. 

2. Der AG erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im JPG-Format. Die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Mit Übergabe der Bilder im JPG-Format an den AG haftet dieser für Verlust, Untergang und Beschädigung. Die AN ist nicht zur Speicherung der digitalen Bilddateien über den Zeitpunkt der Übergabe hinaus verpflichtet. 

3. Der AG ist verpflichtet, dass der AN alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen vorliegen. Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte bestehen, ist der AG verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.

4. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Personen z. B. Gäste bei Hochzeiten auch tatsächlich fotografiert werden. 

Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendungen oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.


11. Rücktritt


1. Der AG hat das Recht, bis zu einem Monat vor dem im Vertrag angegeben Termin nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von diesem Vertrag zurückzutreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirksame Erklärung des Rücktritts ist der Eingang einer schriftlichen Erklärung per Post oder per E-Mail unter der oben angegebenen Anschrift.

2. Eingang der Rücktrittserklärung

– innerhalb von 3 Tagen nach der Unterzeichnung: Aufwandsentschädigung von 30,00€ für Terminreservierung zzgl. evtl. Fahrtkosten

– bis zu 12 Monate vor Buchungstermin: 10% des Auftragspreises

– bis zu 9 Monate vor Buchungstermin: 25% des Auftragspreises

– bis zu 6 Monate vor Buchungstermin: 50% des Auftragspreises

– bis zu 3 Monate vor Buchungstermin: 75% des Auftragspreises

– bis zu 1 Monat oder kürzer vor dem Buchungstermin: 100% des Auftragspreises 

Bei kurzfristigen Aufträgen wird mit dem AG eine individuelle Rücktrittserklärung vereinbart.

3. Wenn die im Angebot vereinbarte Leistung vom AG storniert wird und die AN für den stornierten Auftrag mindestens einen gleichwertigen Auftrag vereinbaren kann, wird die volle Summe der Anzahlung zurückerstattet. Sollte jedoch eine Differenz hinsichtlich des Wertes des neu gebuchten Auftrags bestehen, wir die AN die Summe der Differenz einbehalten und die restliche Summe der Anzahlung zurückerstatten. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung von Seiten der AN wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrages nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht der AN demnach ein Vermögensschaden, der mit 75% des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Reise-, Hotel- und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt wird. 


Der AG hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der AG der AN mittels einer eindeutigen Erklärung schriftlich über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.

Folgen des Widerrufs: Wenn der Vertrag widerrufen wird, hat die AN alle Zahlungen, die sie vom AG erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahmen der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der AG eine andere Art der Lieferung als die von der AN angebotene, günstigere Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 tagen ab dem Tag des Widerrufs zurückzuzahlen. Die Anzahlung wird auf demselben Wege zurückgezahlt, wie die AN die Zahlung erhalten hat. Erfolgt die Dienstleistung binnen der Widerrufsfrist, so sind die getätigten Leistungen im vollen Umfang zu zahlen.



12. Mündliche Abmachungen

Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit eine schriftliche Bestätigung.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Wechsel- und Urkundenprozesse ist Wien der Erfüllungsort und Gerichtsstand.


13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren

Wirksamkeit im Übrigen unberührt.